Skippertricks
Bisher bestand die Auffassung, daß der Gerichtsstand am Sitz der ausländischen Yachtcharterfirma sei.
So konnten Charterfirmen Regressansprüche von Charterkunden alleine deswegen abblocken, weil es viel zu teuer und aufwändig ist/war, dies im fernen Ausland zu versuchen.
Im Juli 2020 hat das
BayObLG München, Beschluss v. 23.07.2020 – 1 AR 31/20
festgestellt, daß es bei VERBRAUCHERVERTRÄGEN nicht nötig ist, im fernen Ausland zu klagen, sondern der Gerichtsstand am Sitz des Verbrauchers ist
Hier der Link zum Urteil
https://www.gesetze-bayern.de/(1)S(50l…-B-2020-N-17252?
Dazu ein Bericht in der Seglerpresse (Quelle siehe URL)
https://www.untersegeln.eu/wp-content/up…rterskipper.pdf
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